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Abmahnung

Abmahnung
Die Abmahnung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtssprechung verlangt aber in aller Regel eine Abmahnung als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung.
Der Arbeitgeber mahnt also nicht nur deshalb ab, damit der Arbeitnehmer sein Verhalten ändert, sondern insbesondere auch, um im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis kündigen zu können.
Eine Abmahnung ist nur in Sonderfällen entbehrlich, nämlich bei gravierenden Störungen im Vertrauensbereich insbesondere durch Straftaten des Arbeitnehmers zu Lasten seines Arbeitgebers.

Eine Abmahnung muss bestimmten Anforderungen genügen, damit sie wirksam ist.
Inhaltlich muss sie der Funktion der Abmahnung entsprechen und bestimmte Inhalte aufweisen: Muss ein bestimmtes vertragswidriges Verhalten beanstandet werden, der Arbeitnehmer muss aufgefordert werden, dieses künftig zu unterlassen und er muss auf die drohenden Konsequenzen im Widerholungsfall hingewiesen werden. Sehr oft sind Abmahnungen unwirksam, weil sie diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, zum Beispiel, wenn das abgemahnte Fehlverhalten nicht ausreichend deutlich beschrieben ist.

Zu beachten ist ferner, dass eine Abmahnung nur dann wirksam ist, wenn alles, was dem Arbeitnehmer in der Abmahnung vorgeworfen wird, nachweislich richtig ist. Der Arbeitgeber hat im Streitfall die Beweislast, dass alle von ihm erhobenen Vorwürfe zutreffen. Wenn das auch nur bei einem Vorwurf nicht nachgewiesen werden kann, macht das die ganze Abmahnung unwirksam.

Eine Abmahnung spielt für eine nachfolgende Kündigung nur dann eine Rolle, wenn es sich beim Kündigungsgrund um gleichartige Vertragsverstöße handelt. Eine Abmahnung wegen häufiger Verspätungen spielt also z.B. keine Rolle, wenn später gekündigt wird wegen Schlechtleistung. Dabei müssen die Pflichtverstöße nicht hundertprozentig übereinstimmen sondern nur gleich gelagert sein.
Auch kann sich der Arbeitgeber maximal zwei Jahre auf eine vorangegangene Abmahnung stützen.

Auf den Erhalt einer Abmahnung hin muss der Arbeitnehmer überlegen, wie er reagiert. Wenn er die Abmahnung nicht akzeptieren will, kann er sich entweder mit einer Gegendarstellung begnügen oder er kann -notfalls gerichtlich- verlangen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.
In aller Regel empfiehlt sich, zunächst noch gegen eine Abmahnung gar nicht anzugehen. Denn die Arbeitsgerichte werten es keineswegs so, dass damit die Abmahnung akzeptiert wird. Der Arbeitnehmer kann noch erstmals im Kündigungsschutzverfahren erklären, dass die Abmahnung unberechtigt war. Dann muss der Arbeitgeber, wenn er sich am Streit um eine später ausgesprochene Kündigung auf die Abmahnung berufen will, deren Berechtigung darlegen und beweisen. Das fällt dem Arbeitgeber typischerweise mit zunehmendem Zeitablauf immer schwerer.