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Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage
Gegen eine Kündigung kann man sich vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage wehren. Für die Klageerhebung besteht eine 3-Wochenfrist. Das gilt für alle Kündigungen und auch für alle Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung, außer für den Einwand, dass die Kündigung nicht schriftlich erfolgte. Gegen eine mündlich ausgesprochene Kündigung oder z. B. auch eine Kündigung, die die Schriftform nicht wahrt, weil die Unterschrift fehlt oder nur eine Kopie übergeben wurde, kann man sich noch nach mehr als drei Wochen wehren. Wenn man ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten, z. B. weil man so schwer erkrankt war, dass man nicht einmal einen Anwalt beauftragen konnte, Kündigungsschutzklage zu erheben oder wenn man z.B. im Urlaub war und mit einer Kündigung nicht rechnen musste, kann eine Kündigungsschutzklage noch nachträglich nach Ablauf der Drei-Wochenfrist vom Arbeitsgericht zugelassen werden.